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   OVG Sachsen, 12.01.2022 - 3 B 436/21   

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OVG Sachsen, 12.01.2022 - 3 B 436/21 (https://dejure.org/2022,305)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12.01.2022 - 3 B 436/21 (https://dejure.org/2022,305)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 3 B 436/21 (https://dejure.org/2022,305)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Sachsen, 30.11.2017 - 3 A 402/15

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2022 - 3 B 436/21
    Im Gegensatz gilt § 118 VwGO auch für solche, die auf einer irrigen Vorstellung des Gerichts beruhen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2017 - 3 A 402/15 -, Rn. 3 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 24/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Online-Poker;

    Beruht dieses Versehen darauf, dass ein ausdrücklich gestellter Antrag übersehen wurde, so steht mit Rücksicht auf die ausdrückliche Verweisung des § 122 Abs. 1 VwGO zur Korrektur dieses Fehlers allein das Verfahren nach § 120 VwGO offen, ggf. nach Berichtigung der einem Tatbestand entsprechenden Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß § 119 VwGO (vgl. hierzu SächsOVG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 3 B 436/21 - juris Rn. 6; Wöckel, in: Eyermann, VwGO § 120 Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - 3 O 92/22

    Berichtigungsantrag, Anhörungsrüge, Gegenvorstellung

    Soweit gemäß §§ 119 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO der Tatbestand eines Beschlusses berichtigt werden kann, weil er Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, ist die Vorschrift hier schon deshalb nicht anwendbar, weil die von der Klägerin gerügte Passage nicht in den Beschlussgründen enthalten ist, die den Sach- und Streitstand im Sinn eines Tatbestands (vgl. § 117 Abs. 3 VwGO) wiedergeben (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 3 B 436/21 - juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 03.02.2023 - 3 E 55/22

    Einstellungsbeschluss; Kostenentscheidung; Berichtigung; Unanfechtbarkeit;

    Voraussetzung ist also entweder, dass etwas Anderes als das Gewollte ausgesagt wird (SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2022 - 3 B 436/21 -, juris Rn. 6 m. w. N.) oder dass eine weiter reichende Aussage unvollständig geblieben ist (Lambiris, a. a. O. Rn. 3).
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